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Kanzlei für Erbrecht - Fachanwalt Markus Maibach - Spezalist für Erbrecht
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Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung eines Grundstücks
07.09.2018 19:36 (6806 x gelesen)

In der erbrechtlichen Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks unter den Miterben besteht. Ist dieser Anspruch unter den Miterben streitig, besteht die Gefahr, dass während der Klärung dieses Streits das Grundstück verkauft und durch Dritte gutgläubig erworben wird. Fraglich ist, wie man den Anspruch auf Rückübertragung absichert. Ein gängiges Fallbeispiel zu dieser Problematik sieht wie folgt aus: Die Eltern setzen sich wechselseitig zu alleinigen Erben ein und bestimmen für den Todesfall des Überlebenden die beiden Kinder (Sohn und Tochter) zu gleichberechtigten Schlusserben (sog. "Berliner Testament"). Weiterhin ist im Testament bestimmt, dass es dem überlebenden Ehegatten nicht gestattet ist, das Testament noch einmal abzuändern. Nach dem Tod des Vaters überträgt die Mutter das selbstgenutzte Einfamilienhaus, welches den wesentlichen Vermögenswert darstellt, an den Sohn zu alleinigem Eigentum. Nach dem Tod der Mutter fragt die Tochter, ob die Übertragung wirksam ist.

Bei einem bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testament ist der überlebende Ehegatte nicht mehr berechtigt, nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten das Testament noch einmal zu ändern. Vorliegend hätte die Mutter die gleichberechtigte Schlusserbfolge von Sohn und Tochter nicht mehr ändern können. Diese Bindungswirkung kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass stattdessen zu Lebzeiten der überlebende Ehegatte Übertragungen an einzelne Schlusserben vornimmt. Würde man in vorstehendem Beispiel gestatten, dass die Mutter das wesentliche Vermögen in Form des Einfamilienhauses an den Sohn im Ergebnis wirksam überträgt, wäre die Bindungswirkung recht einfach zu umgehen. Deshalb ist es dem überlebenden Ehegatten bei eingetretener Bindungswirkung grundsätzlich (von bestimmten Ausnahmen abgesehen) nicht erlaubt, Vermögen zu Lebzeiten zu übertragen. Kommt man deshalb zu dem Ergebnis, dass die Tochter gegenüber ihrem Bruder die Rückübertragung des Hausgrundstücks an die Erbengemeinschaft verlangen kann und gibt der Bruder das Grundstück nicht freiwillig zurück, droht während der Dauer des Streits die Gefahr, dass der Bruder das Grundstück an einen Dritten veräußert und der Erwerber, der den Streit unter den Erben nicht kennt, das Grundstück gutgläubig erwirbt. Um diese Gefahr zu verhindern hat die Schwester gegenüber dem Bruder einen Anspruch darauf, dass im Grundbuch eine Vormerkung eingetragen wird. Durch diese eingetragene Vormerkung ist ein gutgläubiger Erwerb durch Dritte ausgeschlossen. Bewilligt der Bruder in Eintragung der Vormerkung im Grundbuch nicht freiwillig, kann die Schwester die entsprechende Eintragung im Wege einer einstweiligen Verfügung erwirken.


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