Im erbrechtlichen Alltag zeigt sich immer wieder, dass es Mandanten schwer fällt, zwischen der Stellung als (Mit-)Erbe und derjenigen eines Pflichtteilsberechtigten zu unterscheiden. Dabei sind die Unterschiede in der rechtlichen Stellung und den hieraus resultierenden Folgen fundamental.
Am Montag, den 23. November 2015, habe ich auf Einladung des Seniorenbeirats der Stadt Mayen einen Vortrag über die Grundlagen der letztwilligen Verfügung von Todes wegen in Zusammenarbeit mit Herrn Steuerberater Jörg Einig aus Mayen gehalten. Im Rahmen des gut besuchten Vortrags konnten zum Ende auch viele individuelle Fragen beantwortet werden. Die Skriptvorlage des Vortrags kann demnächst über die Homepage der Stadt Mayen abgerufen werden. Alternativ sende ich Ihnen auf Anfrage selbige auch gerne per E-mail zu.
Das OLG Schleswig hat in einem Beschluss vom 16. Juli 2015 (Az.: 3 Wx 19/15) entschieden, dass ein privatschriftliches Testament unwirksam ist, wenn der Wille des Erblassers aus dem Testament nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen ist, weil es an einer Leserlichkeit der Handschrift mangelt.
Der Bevollmächtigte ist auf der Grundlage einer ihm erteilten Vorsorgevollmacht berechtigt, Verfügungen über das Bankkonto des Vollmachtgebers vorzunehmen. Beachtet die Bank eine Vorsorgevollmacht nicht, macht sie sich ggfls. schadensersatzpflichtig (Urteil des Landgericht Detmold vom 14.01.2015, Az. 10 S 110/14).
Wird man Erbe, bedeutet das nicht, gleichzeitig auch totenfürsorgeberechtigt zu sein. Vielmehr richtet sich das Recht zur Totenfürsorge nicht nach den erbrechtlichen Vorschriften. In erster Linie ist der Wille des Erblassers maßgeblich. Hat er zu Lebzeiten die Person bestimmt, die seine Totenfürsorge ausüben soll, ist diese Anordnung entscheident. Fehlt eine entsprechende Bestimmung und lässt sich der Wille des Erblassers nicht verlässlich ermitteln, richtet sich das Recht zur Totenfürsorge nach den landesrechtlichen Bestattungsgesetzen unter ergänzender Beachtung gewohnheitrechtlicher Gepflogenheiten.