Ausschlagung der Erbschaft

Datum 09.08.2019 19:28 | Thema: 

Wieder einmal hat das Thema "Ausschlagung der Erbschaft" die Gerichte beschäftigt. Dem OLG Düsseldorf (Beschluss vom 19.12.2018, Az. I-3 Wx 140/18) lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Die Schwester der Verstorbenen schlug die Erbschaft aus, weil sie sich über den Wert des Nachlasses falsche Vorstellungen gemacht hatte. Dabei ließ sie sich von den Erwägungen leiten, dass die Verstorbene nur eine kleine Rente bezog und in einer völlig heruntergekommenen Wohnung lebte, die zudem völlig vermüllt war. Deshalb hatte die Schwester Sorge, für die Renovierung und Entrümpelung haften zu müssen. Nach erfolgter Ausschlagung stellte sich heraus, dass die Verstorbene noch ein Sparbuch mit einem nicht unerheblichen Guthaben hinterlassen hat. Daraufhin hat die Schwester ihre Erbausschlagung angefochten.
Dieser Anfechtung versagt das OLG Düsseldorf aufgrund der von der Schwester hierzu geschilderten Motivationslage den Erfolg. Zwar ist allgemein anerkannt, dass die Überschuldung des Nachlasses eine verkehrswesentliche Eigenschaft darstellt, die zur Anfechtung der Ausschlagung berechtigt. Das gilt jedoch nur, wenn der Irrtum auf einer falschen Vorstellung über die Zusammensetzung des Nachlasses beruht, also bezüglich des Bestandes der Aktiva und Passiva. Wer hingegen ohne genauere Kenntnis über die Zusammensetzung des Nachlasses einer Fehlvorstellung über dessen Werthaltigkeit unterliegt, sich also nicht von Fakten leiten lässt, sondern spekulativ auf ungesicherter Tatsachengrundlage entscheidet, unterliegt einem sogenannten Motivirrtum. Dieser berechtigt nicht zur Anfechtung der Ausschlagung. Es lohnt sich mithin, vor Erklärung einer Ausschlagung oder Anfechtung derselben, fachlichen Rat einzuholen.



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