Muss der Erbe den Notar in seine Wohnung lassen?

Datum 08.07.2013 18:58 | Thema: 

In einer jüngeren Entscheidung (Beschluss vom 13.04.2012, Az. 4 T 3/12) hat sich das Landgericht Schwerin mit dem Spannungsfeld zwischen dem Grundrecht des Erben auf Unverletzlichkeit der Wohnung und dem Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beschäftigt.


Der Pflichtteilsberechtigte hatte in dem zugrundeliegenden Sachverhalt gegenüber dem Erben bereits ein Urteil erwirkt, wonach dieser verpflichtet war, ein notarielles Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses erstellen zu lassen. Der hiermit beauftragte Notar wollte zu diesem Zweck die Wohnung des Erben durchsuchen. Hiermit war der Erbe nicht einverstanden. Er erklärte, in seiner Wohnung würden sich keine Nachlassgegenstände befinden und er sei auch bereit, diese Tatsache eidesstattlich zu versichern. Den Zutritt zu seiner Wohnung wollte er dem Notar jedoch nicht gewähren. Das LG Schwerin gab dem Erben recht. Zwar sei er verpflichtet, bei der Errichtung des Nachlassverzeichnisses mitzuwirken. Zu diesem Zweck dürfe der Notar auch die Wohnung des Erblassers betreten. Wenn diese aber, wie in vorliegendem Fall, bereits aufgelöst wurde, besteht keine Verpflichtung des Erben, den Notar in seine Wohnung zu lassen. Das gebietet der verfassungsrechtliche Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Grundgesetz.





Dieser Artikel stammt von
https://www.erbrecht-maibach.de

Die URL für diese Story ist:
https://www.erbrecht-maibach.de/article.php?storyid=11&topicid=1