Nutzungsentschädigung unter Miterben

Datum 15.05.2018 20:42 | Thema: 

Das OLG Rostock hat sich in einer aktuellen Entscheidung vom 19. März 2018 (Az. 3 U 67/17) mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Miterbe für die Nutzung eines Nachlassgegenstandes eine Nutzungsentschädigung an die Erbengemeinschaft zahlen muss.
Es gilt der Grundsatz, dass jeder Miterbe berechtigt ist, Nachlassgegenstände unentgeltlich zu nutzen, solange ein anderer Miterbe von der Nutzung nicht ausgeschlossen wird. Auch hat jeder Miterbe einen Anspruch darauf, dass die Verwaltung und Benutzung des Nachlasses unter den Miterben geregelt wird. Die Entscheidung hierüber erfolgt durch Mehrheitsbeschluss im Rahmen der Erbengemeinschaft. Hierbei kann dann auch eine Regelung über eine Nutzungsentschädigung getroffen werden. Der Stimmenanteil eines Miterben richtet sich dabei nach der Höhe seiner Erbquote. An die Formalien des Mehrheitsbeschlusses werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Insbesondere bedarf die Entscheidung keiner Schriftform und der Minderheit der Erbengemeinschaft muss nicht einmal in besonderer Form ein Mitwirkungsrecht eingeräumt werden, wobei sich zumindest eine Anhörung der Minderheitenerben empfehlen dürfte.



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