Kostentragungspflicht bei Erfüllung von Vermächtnissen

Datum 20.05.2018 19:37 | Thema: 

Der Kollege Wolfgang Roth hat in der aktuellen Ausgabe der NJW-Spezial (Heft 10/2018, Seite 295) die Frage behandelt, wer die Kosten trägt, wenn in einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) ein Vermächtnis angeordnet ist. Durch die Erfüllung des Vermächtnisses können nämlich nicht unerhebliche Kosten entstehen.
Beispiel: Der Erblasser hat in einem Testament seine Ehefrau zur alleinigen Erbin eingesetzt. Die Erbin ist allerdings mit dem Vermächtnis belastet, an den ehegemeinschaftlichen Sohn ein Grundstück zu übertragen. Zur Erfüllung dieses Vermächtnisses ist ein notarieller Grundstücksübertragungsvertrag zu schließen. Wer trägt die Kosten des Notars und die Kosten der damit einhergehenden Grundbuchänderung? Nach einhelliger Auffassung trifft hier die Ehefrau als mit dem Vermächtnis belastete Erbin die Kostentragungspflicht, wenn im Testament hierzu keine Anordnung getroffen wurde. Die Erbin ist die Schuldnerin des Vermächtnisanspruchs und hat alles zu tun, um diesen schuldrechtlichen Anspruch zu erfüllen. Der Erblasser muss sich somit bei der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung von Todes wegen Gedanken darüber machen, ob er es bei dieser grundsätzlichen Rechtslage belassen will. Ansonsten ist er berechtigt, eine hiervon abweichende Anordnung im Testament zu treffen. Er kann beispielsweise den Vermächtnisnehmer mit der gesamten Kostentragungspflicht belasten, oder er wählt eine vermittelnde Lösung, indem er die Kosten quotal auf den Erben oder den Vermächtnisnehmer verteilt. Hier sind im Rahmen der Testierfreiheit grundsätzlich eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten denkbar.



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