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Kanzlei für Erbrecht - Fachanwalt Markus Maibach - Spezalist für Erbrecht
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Das Honorar

Für die Honorierung der anwaltlichen Tätigkeit gibt es grundsätzlich zwei verschiedene Ansätze:

  1. Die Abrechnung auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Hierbei ist Anknüpfungspunkt der sog. Gegenstandswert. Wird z.B. ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von Euro 10.000,- geltend gemacht und beschränkt sich das Mandat auf die außergerichtliche Tätigkeit, entstehen Kosten in Höhe von Euro 837,00 (zzgl. 19 % MwSt.). Hierbei handelt es sich um die Kosten, die bei Ansatz der sog. Durchschnittsgebühr (auch Mittelgebühr genannt) anfallen. Diese können je nach Umfang und Schwierigkeit der Sachbearbeitung variieren. Hervorzuheben ist, dass es sich beim RVG um gesetzliche Vorgaben handelt, an die alle Rechtsanwälte gebunden sind.
     
  2. Zwischen Anwalt und Mandant wird eine Vergütungsvereinbarung getroffen. In Betracht kommt die Vereinbarung eines festen Betrages (Pauschalhonorars). Sie bietet sich bei überschaubaren und nicht sonderlich zeitintensiven Tätigkeiten an, beispielsweise bei der Beratung und Errichtung des Entwurfs für ein einfaches Testament. Bei zeitlich umfangreichen und schwierigen Tätigkeiten wird eher ein Zeithonorar auf der Grundlage eines Stundensatzes angewendet. Der Stundensatz richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sachbearbeitung. Eine Kombination aus Pauschal- und Zeithonorar ist ebenso möglich, wie eine Verbindung aus gesetzlicher und vereinbarter Vergütung (maßgebliches Beispiel hierfür ist das sog. Erfolgshonorar).

In meiner Kanzlei wird die Frage des Honorars wie folgt beantwortet:

  1. Für die Erstberatung gilt ein Stundensatz von derzeit Euro 165,00 netto (zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von gegenwärtig 19%), also insgesamt Euro 196,35 brutto. Sie müssen bei mir jedoch nicht befürchten, dass bereits ein kurzes Gespräch den vollen Stundensatz auslöst. Vielmehr erfolgt eine zeitanteilige Abrechnung im „Fünf-Minuten-Takt“.
     
  2. Sofern nach unserem ersten Gespräch weiterer Beratungs- respektive Handlungsbedarf besteht, legen wir vorher die für beide Seiten angemessene Vergütungsform gemäß den oben dargelegten Grundsätzen fest. Es kommen also entweder die gesetzlichen Gebühren (die ich Ihnen dann selbstverständlich aufzeige), oder eine Vergütungsvereinbarung zur Anwendung.
 
Entscheidender Vorteil ist für Sie, dass die Kosten von Beginn an transparent sind.
R4-Spalte-r-Honorar
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Markus Maibach Fachanwalt für Erbrecht
 

Heutzutage weiß man
von allem den Preis
und von nichts den Wert.


                               (Oscar Wilde)
R5-Fusszeile-Kanzleien
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Kanzlei für Erbrecht - Fachanwalt für Erbrecht Markus Maibach

Kanzlei Mayen, Koblenzer Straße 55, 56727 Mayen, Tel. 0 26 51/49 01 77, E-Mail kontakt@erbrecht-maibach.de

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