Am 12. Juli 2018 hat der Bundesgerichtshof seine Entscheidung (Az. III ZR 183/17) zum digitalen Nachlass verkündet. Der BGH hat den Eltern des verstorbenen Mädchens gegenüber Facebook das Recht auf Zugang zu dem Profil der Tochter und sämtlicher damit verbundener Daten eingeräumt. Facebook hatte den Eltern den Zugang verwehrt und das Profil in den bei Facebook üblichen Gedenkzustand versetzt. Es wird ausdrücklich klar gestellt, dass auch höchstpersönliche Rechte grundsätzlich vererblich sind und erbrechtliche Regelungen dem Fernmeldegeheimnis vorgehen. Gleichwohl ist es empfehlenswert, im Rahmen einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen durch entsprechende Bestimmungen eine Regelung zu schaffen, die den eigenen Verhältnissen und dem eigenen Willen entspricht, um derartigen Streitigkeiten, wie sie der BGH entschieden hat, von vorneherein zu vermeiden.