Der Deutsche Anwaltverein (DAV) weist in einer jüngeren Pressemitteilung auf die Probleme hin, die in der Praxis bei der Abwicklung des sog. "digitalen Nachlasses" auftreten.
Grundsätzlich ist erbrechtlich eindeutig, das der gesamte digitale Nachlass - inclusive E-Mail- Account, Providerverträgen und Auskunftsanspüchen - auf die Erben übergeht. Die Abwicklung stellt sich in der Praxis jedoch schwierig dar. Maßgeblich spielt hier das Fernmeldegeheimnis eine Rolle, dessen Schutz insbesondere auch E-Mails unterliegen. Die Weitergabe gespeicherter E-Mails (im Erbrechtsfall ist die "problematische Schnittstelle" der Übergang vom Erblasser auf die Erben) bedarf deshalb der Einwilligung sämtlicher am Kommunikationsvorgang Beteiligter (Absender und Empfänger). Ob die notwendigen Einwilligungen im Einzelfall vorliegen, ist häufig unklar. Um den Konflikt zwischen Erbrecht und Fernmeldegeheimnis aufzulösen, hält der DAV eine Ergänzung des Telekommunikationsgesetzes für erforderlich (DAV-Stellungnahme Nr. 34/2013 unter http://www.anwaltverein.de/downloads/stellungnahmen/SN-DAV34-13.pdf).