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Kanzlei für Erbrecht - Fachanwalt Markus Maibach - Spezalist für Erbrecht
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Vertretungsverbot für "Rechtsanwaltsnotare"
30.03.2014 12:55 (6038 x gelesen)

Der Anwaltsgerichtshof Schleswig hat gegen einen Rechtsanwalt, der gleichzeitig auch Notar ist, wegen Verstoßes gegen das in § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO geregelte Vertretungsverbot einen Verweis verhängt. Was war geschehen?

Der betroffene Rechtsanwalt hat in seiner Eigenschaft als Notar im Jahr 2005 ein Testament beurkundet. Im Jahr 2010 hat er dann als Rechtsanwalt den in diesem Testament vorgesehenen Erben gegenüber der Tochter des Erblassers vertreten, die Pflichtteilsansprüche geltend macht. In § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ist jedoch bestimmt, dass ein Rechtsanwalt, der zuvor in derselben Rechtssache als Notar tätig geworden ist, in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt nicht erneut tätig werden darf. Der Anwaltsgerichtshof hob hervor, dass sich dieses Vertretungsverbot nicht nur auf die am Amtsgeschäft unmittelbar Beteiligten beschränkt. Das wäre bei dem beurkundeten Testament lediglich der Erblasser gewesen. Vielmehr erstrecke sich dieses Verbot auf alle Beteiligten, die von dem Amtsgeschäft betroffen sind. Bei einem notariellen Tesament gehört hierzu insbesondere auch der eingesetzte Erbe. Das folgt aus dem naheliegenden Aspekt, dass die Pflichtteilsansprüche der enterbten Tochter ja die unmittelbare Folge der testamentarischen Regelung sind. Schließlich spielt es auch keine Rolle, dass zwischen Amtsgeschäft und rechtsanwaltlicher Tätigkeit ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt (vgl. hierzu näher das Urteil des Anwaltsgerichtshofs Schleswig vom 19.08.2013, Az. 1 AGH 3/13).


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