Wird man Erbe, bedeutet das nicht, gleichzeitig auch totenfürsorgeberechtigt zu sein. Vielmehr richtet sich das Recht zur Totenfürsorge nicht nach den erbrechtlichen Vorschriften. In erster Linie ist der Wille des Erblassers maßgeblich. Hat er zu Lebzeiten die Person bestimmt, die seine Totenfürsorge ausüben soll, ist diese Anordnung entscheident. Fehlt eine entsprechende Bestimmung und lässt sich der Wille des Erblassers nicht verlässlich ermitteln, richtet sich das Recht zur Totenfürsorge nach den landesrechtlichen Bestattungsgesetzen unter ergänzender Beachtung gewohnheitrechtlicher Gepflogenheiten.
Nach den Bestattungsgesetzen ist regelmäßig der Ehegatte vorrangig als Totenfürsorgeberechtigter vorgesehen, nachrangig die Abkömmlinge des Erblassers und hiernach in bestimmter Reihenfolge seine weiteren Verwandten. Das Totenfürsorgerecht bezieht sich auf den Leichnam des Erblassers und seine Bestattung. Leichen stehen in niemandes Eigentum und gehören deshalb auch nicht zum Nachlass. Auch Fragen im Zusammenhang mit der Umbettung des Leichnams und der damit einhergehenden Störung der Totenruhe unterliegen der Totenfürsorge und werden deshalb nicht von den Erben, sondern vom Totenfürsorgeberechtigten beantwortet. Die mit der Leiche fest verbundenen Körperteile sind nach der Bestattung bei der Leiche zu belassen. Wird die Verbindung zur Leiche gelöst, was beispielsweise bei einer Verbrennung der Fall ist, steht das Eigentum an diesen künstlichen Körperteilen nicht den Erben zu. Da der Leichnam nicht zum Nachlass gehört, sind auch diese Körperteile nicht Bestandteil desselben geworden. Das Aneignungsrecht steht nach Ablösung der Körperteile dem Totenfürsorgeberechtigten zu.