R1-SP-Kurzmenu
blockHeaderEditIcon
R1A-Leer
blockHeaderEditIcon
   
R2-Kopfbild
blockHeaderEditIcon
Kanzlei für Erbrecht - Fachanwalt Markus Maibach - Spezalist für Erbrecht
R3-Hauptmenu
blockHeaderEditIcon
R3A-SP-Hauptmenu
blockHeaderEditIcon
Erbe und Pflichtteil
09.07.2016 16:14 (3674 x gelesen)

Im erbrechtlichen Alltag zeigt sich immer wieder, dass es Mandanten schwer fällt, zwischen der Stellung als (Mit-)Erbe und derjenigen eines Pflichtteilsberechtigten zu unterscheiden. Dabei sind die Unterschiede in der rechtlichen Stellung und den hieraus resultierenden Folgen fundamental.

Der Pflichtteilsanspruch entsteht nur dann, wenn pflichtteilsberechtigte Personen von der gesetzlichen Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag ausgeschlossen werden. Greift die gesetzliche Erbfolge, gibt es keinen Pflichtteil. Es müssen also pflichtteilsberechtigte Personen enterbt werden. Pflichtteilsberechtigt sind lediglich Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten. Dabei werden die Eltern durch lebende Abkömmlinge verdrängt, erhalten also keinen Pflichtteil. Weiterhin verdrängen näher verwandte die entfernteren Abkömmlinge. Hinterlässt der Erblasser mithin innerhalb eines Stammes Kinder und Enkel, so schließen die Kinder die Enkel vom Pflichtteil aus. Andere Verwandte, also beispielsweise Geschwister, sind nicht pflichtteilsberechtigt. Sie können vom Erblasser ohne Weiteres enterbt werden, ohne das hierdurch ein Pflichtteilsanspruch für die Geschwister entstehen würde. Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hinterlässt ein verwitweter Ehemann zwei Kinder, so erben diese in der gesetzlichen Erbfolge jeweils einhalb. Hat dieser Erblasser in einem Testament seine langjährige Geliebte als alleinige Erbin eingesetzt, beträgt der Pflichtteil der Kinder somit jeweils ein Viertel. Im Gegensatz zum Erben erhält der Pflichtteilsberechtigte keine substanzielle Beteiligung am Nachlass (beispielsweise Miteigentum an einem Grundstück), sonder lediglich einen reinen Geldanspruch. Auch sind sonstige Rechte, z.B. auf Auskunft und Rechenschaft, völlig unterschiedlich ausgestaltet.


Zurück Druckoptimierte Version Diesen Artikel weiterempfehlen... Druckoptimierte Version
R5-Fusszeile-Kanzleien
blockHeaderEditIcon

Kanzlei für Erbrecht - Fachanwalt für Erbrecht Markus Maibach

Kanzlei Mayen, Koblenzer Straße 55, 56727 Mayen, Tel. 0 26 51/49 01 77, E-Mail kontakt@erbrecht-maibach.de

Kanzlei Friedrichsdorf, Mühlstraße 6, 61381 Friedrichsdorf, Tel. 0 61 75/41 70 00, E-Mail kontakt@erbrecht-maibach.de

Kanzlei Ransbach-Baumbach, Hohlstraße 6, 56235 Ransbach-Baumbach, Tel. 0 26 23/92 40 06, E-Mail kontakt@erbrecht-maibach.de

Datenschutz    Impressum

Benutzername:
User-Login
Ihr E-Mail
*