Im erbrechtlichen Alltag zeigt sich immer wieder, dass es Mandanten schwer fällt, zwischen der Stellung als (Mit-)Erbe und derjenigen eines Pflichtteilsberechtigten zu unterscheiden. Dabei sind die Unterschiede in der rechtlichen Stellung und den hieraus resultierenden Folgen fundamental.
Der Pflichtteilsanspruch entsteht nur dann, wenn pflichtteilsberechtigte Personen von der gesetzlichen Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag ausgeschlossen werden. Greift die gesetzliche Erbfolge, gibt es keinen Pflichtteil. Es müssen also pflichtteilsberechtigte Personen enterbt werden. Pflichtteilsberechtigt sind lediglich Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten. Dabei werden die Eltern durch lebende Abkömmlinge verdrängt, erhalten also keinen Pflichtteil. Weiterhin verdrängen näher verwandte die entfernteren Abkömmlinge. Hinterlässt der Erblasser mithin innerhalb eines Stammes Kinder und Enkel, so schließen die Kinder die Enkel vom Pflichtteil aus. Andere Verwandte, also beispielsweise Geschwister, sind nicht pflichtteilsberechtigt. Sie können vom Erblasser ohne Weiteres enterbt werden, ohne das hierdurch ein Pflichtteilsanspruch für die Geschwister entstehen würde. Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hinterlässt ein verwitweter Ehemann zwei Kinder, so erben diese in der gesetzlichen Erbfolge jeweils einhalb. Hat dieser Erblasser in einem Testament seine langjährige Geliebte als alleinige Erbin eingesetzt, beträgt der Pflichtteil der Kinder somit jeweils ein Viertel. Im Gegensatz zum Erben erhält der Pflichtteilsberechtigte keine substanzielle Beteiligung am Nachlass (beispielsweise Miteigentum an einem Grundstück), sonder lediglich einen reinen Geldanspruch. Auch sind sonstige Rechte, z.B. auf Auskunft und Rechenschaft, völlig unterschiedlich ausgestaltet.