Unsicherheit besteht bei Mandanten immer wieder hinsichtlich der Frage, wie lange die Erbschaft ausgeschlagen werden kann. Hier gilt grundsätzlich die Frist von sechs Wochen gemäß § 1944 Abs. 1 BGB. Die Frist beginnt mit Kenntnis vom Tod des Erblassers und dem Grund, der zur Berufung als Erbe geführt hat. Ist der Erbe durch ein Testament oder einen Erbvertrag zum Erbe berufen, beginnt die Frist nicht vor der Bekanntgabe dieser Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht (§ 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Darüber hinaus gibt es viele Besonderheiten, die zu beachten sind. So beträgt die Frist beispielsweise sechs Monate, wenn der Erblassers seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe zu Beginn der Frist im Ausland aufhält. Weitehin muss der Ablauf der Frist nicht automatisch dazu führen, dass man das Erbe endgültig angenommen hat und sich von ihm nicht mehr trennen kann. Vielmehr besteht unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, die Versäumung der Frist anzufechten. Denkbar ist auch die Anfechtung der Annahme der Erbschaft an sich. Schließlich besteht selbst bei Annahme der Erbschaft in vielen Fällen die Möglichkeit, zumindest zu vermeiden, mit eigenem Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten haften zu müssen, obwohl man Erbe geworden ist. Man spricht von der sog. Haftungsbeschränkung auf den Nachlass. Welche Maßnahme dann im Einzelfall zu ergreifen ist, muss sorgfältig geprüft werden und dürfte ohne fachlichen Rat nur schwer zu bewerkstelligen sein.