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Kanzlei für Erbrecht - Fachanwalt Markus Maibach - Spezalist für Erbrecht
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Notarielles Nachlassverzeichnis
30.01.2019 12:14 (2054 x gelesen)

In jüngster Zeit mehren sich die Entscheidungen zu den Fragestellungen rund um die formal und inhaltlich korrekte Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses, auf dessen Vorlage der Pflichtteilsberechtigte nach § 2314 Abs. 1 BGB einen Anspruch hat. Im Rahmen dieser Thematik hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 13. September 2018 (Az.: I ZB 109/17) einen Beschluss erlassen.

Ein maßgeblicher Teil dieser Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob der zur Auskunftserteilung verpflichtete Erbe bei dem mit der Aufnahme des Verzeichnisses beauftragen Notar persönlich zu erscheinen hat. Wie nicht anders zu erwarten, hat der BGH hierzu grundsätzlich ausgeführt, dass sich die Mitwirkungspflicht des zur Auskunft verpflichteten Erben danach beurteilt, ob das persönliche Erscheinen zur ordnungsgemäßen Aufnahme des Verzeichnisses durch den Notar erforderlich ist. Maßgeblich wären hierbei die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall erschien der Erbe zu Beginn persönlich beim Notar und legte ihm umfangreiche Unterlagen vor. Da sich hiernach kein weiterer Aufklärungsbedarf mehr ergab, sieht der BGH in solch einer Fallkonstellation keine Veranlassung, dass der Erbe zu einem weiteren Termin, bei dem der Auskunftsberechtigte anwesend ist, noch einmal persönlich erscheinen muss.


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